unabhängig und kompetent

Schiedsgutachten

Ziel und Aufgabe eines Schiedsgutachten

1. Ziel des Schiedsgutachtens ist es, Meinungsverschiedenheiten von Vertragsparteien über den Inhalt, die Auslegung oder die Anpassung eines Vertrages durch einen unabhängigen, unparteiischen und fachlich kompetenten Sachverständigen verbindlich klären zu lassen. Der Gang zum Gericht soll dadurch vermieden werden, bleibt aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

2. Aufgabe des Schiedsgutachters ist es, im Rahmen eines Rechtsverhältnisses für die Vertragsparteien zweifelhafte oder umstrittene Punkte zu klären. Gegenstand kann dabei im Grundsatz alles sein, was sich durch Sachverständige begutachten lässt und nicht gegen zwingende gesetzliche Normen verstößt.

Tatsachengutachten

Die Parteien beauftragen den Schiedsgutachter, tatsächliche Zustände und Eigenschaften von Anlagen, Einrichtungen, Warenlieferungen oder Werkleistungen zu untersuchen und zu beurteilen, Abrechnungsdifferenzen aufzuklären sowie Geschehensabläufe zu rekonstruieren, Ursachenzusammenhänge zu analysieren und das Ausmaß von Schäden festzustellen.

Wert- oder Schätzgutachten

Die Parteien beauftragen den Schiedsgutachter, den angemessenen Kauf- oder Marktpreis einer Ware, den Verkehrs- oder Beleihungswert eines Grundstücks oder den Wert einer Arztpraxis oder eines Unternehmens festzustellen.

Die formfreie Schiedsgutachterabrede

Im Unterschied zum Schiedsrichtervertrag ist die Schiedsgutachterabrede formfrei. Sie kann durch schriftlichen Vertrag geschlossen werden oder durch eine gemeinsame bzw. in Übereinstimmung stehende Beauftragung eines Sachverständigen. Die Schiedsgutachterabrede kann auch Gegenstand allgemeiner Geschäftsbedingungen sein, sofern sie nicht gemäß § 9 AGBGB Bestimmungen enthält, die den Vertragspartner entgegen den Geboten nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies bedeutet insbesondere, dass die Unparteilichkeit des Schiedsgutachters gewährt sein muss, der Vertragspartner einen Anspruch auf rechtliches Gehör hat, der Vertragspartner nicht darin eingeschränkt wird, bei offenbarer Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens dieses gemäß § 319 BGB anfechten zu können, und etwaige aus einem unrichtigen Schiedsgutachten entstehende Nachteile nicht unverhältnismäßig hoch ausfallen.

Anpassungsgutachten

Die Parteien beauftragen den Schiedsgutachter, den Erbbauzins, die vereinbarte Miete oder eine andere wiederkehrende Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses anhand eines vertraglich vorgegebenen bestimmten oder bestimmbaren Maßstabs den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.

Kurzfassung

Zielgruppe
Am Streit beteiligte Parteien

Methoden
Objektive und unparteiische Einschätzung und Begutachtung

Ziel
Vermeidung einer Gerichtsverhandlung

Ablauf
Ermittlung von Werten, Begutachtung von Schäden, Ursachenklärung

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